Wird ein Anwalt benötigt?

Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung müssen sich bei der streitigen Scheidung beide Ehegatten jeweils durch einen Anwalt vertreten lassen. Bei der einverständlichen Scheidung reicht es aus, dass nur ein Ehegatte sich anwaltlich vertreten lässt, so dass der andere Ehegatte keinen eigenen Anwalt benötigt. Dies bedeutet eine erhebliche Kostenersparnis.

 

Welche Voraussetzungen sind für ein Scheidungsverfahren zu erfüllen?

Das Scheitern einer gültigen Ehe sowie in der Regel eine Trennungszeit von einem Jahr.

Ist die Ehe gescheitert?

Nach Abschaffung des Schuldprinzips im deutschen Recht ist einziger Scheidungsgrund "die gescheiterte Ehe".

 

Eine Ehe ist nach den Voraussetzungen des Gesetzes gescheitert, wenn

 1.       die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und

 2.       ihre Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist.

 

Wann besteht die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr?

Die eheliche Lebensgemeinschaft wird bestimmt durch das harmonische Miteinander der Ehepartner. Allein das Fehlen der häuslichen Gemeinschaft ist kein Indiz für das Fehlen der ehelichen Lebensgemeinschaft. Ein Ehepaar, das nicht am selben Ort wohnt, kann trotzdem gemeinsame Interessen aufrechterhalten.

Das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft wird daher durch das Fehlen jeglicher ehelicher Beziehungen bestimmt. Beide haben ihre Beziehung beendet und keine Gemeinsamkeiten mehr.

Das Ende der ehelichen Beziehung kann auch darin bestehen, dass sich nur ein Ehegatte vom anderen definitiv abgewandt hat und somit die Beziehung nicht mehr will.

Ein wichtiges Merkmal für das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft ist die räumliche Trennung. Dabei ist jedoch zu prüfen, ob noch sonstige Gemeinsamkeiten bestehen. Die räumliche Trennung kann auch in derselben häuslichen Gemeinschaft durchgeführt werden, so dass eine beendete eheliche Lebensgemeinschaft auch bei Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft festgestellt werden kann.

 

Wann ist die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten?

Eine Wiederherstellung ist nicht mehr zu erwarten, wenn

  • eine Ehekrise unüberwindbar erscheint
  • Probleme in der Ehe nicht mehr gelöst werden können
  • keine Versöhnungsbereitschaft mehr vorhanden ist
  • die unumstößliche Absicht eines oder beider Ehegatten zur Scheidung besteht
  • die Ehegatten bereits über einen längeren Zeitraum getrennt leben
  • die Ehegatten nicht mehr miteinander sprechen
  • der Geschlechtsverkehr eingestellt wurde
  • eine ernsthafte und dauerhafte Beziehung zu einem anderen Partner aufgenommen worden ist

 

Kann eine Scheidung auch bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr erfolgen?

Ja, die Ehe kann dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt. Eine unzumutbare Härte wurde z.B. bei Alkoholmissbrauch und Gewalttätigkeit gegen den Antragsteller angenommen. Nicht alle Gerichte erkennen die unzumutbare Härte an, wenn sich beide Ehegatten einem anderen Partner zugewandt haben. Eine unzumutbare Härte bedeutet es jedoch, wenn aus einer neuen Beziehung ein Kind entsteht.

 

Kann die Ehe geschieden werden, wenn ein Ehegatte die Scheidung ablehnt und die Trennung vor mehr als einem Jahr erfolgt ist?

Ja, dann muss aber der Antragsteller innerhalb des Trennungszeitraums von einem bis drei Jahren das Scheitern der Ehe beweisen. Es muss die Zerrüttung der Ehe und die Trennungszeit bewiesen werden.

 

Regelt das Gericht den Versorgungsausgleich?   

Der Versorgungsausgleich findet nach dem Gesetz immer für die gesamte Ehezeit statt  Es gilt der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner, nicht der Zeitpunkt der Trennung! Dies kann zu unerwünschten Ergebnissen führen, wenn die Eheleute über viele Jahre nur getrennt waren, ohne sich scheiden zu lassen. Wenn beide Ehepartner während der Ehezeit voll berufstätig waren und über eine ausreichende Altersabsicherung verfügen oder wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war, kann - sofern das Familiengericht die Genehmigung erteilt - auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden.

 

Anmerkungen zum Scheidungsverfahren

 

 1. Anzuwendendes Recht

Wenn beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind, gilt deutsches Recht.

Hat nur ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit und findet die Scheidung in Deutschland statt, gilt deutsches Recht.

Besitzen die Ehegatten unterschiedliche ausländische Staatsangehörigkeiten, haben ihren Wohnsitz in Deutschland, so richtet sich die Scheidung nach deutschem Recht.

Besitzen beide Ehegatten dieselbe ausländische Staatsangehörigkeit und leben sie in Deutschland, wird deutsches Recht nach Maßgabe des Heimatlandes angewendet. Beispiel: Ein polnisches Ehepaar lebt in Deutschland und hat hier die Ehe geschlossen. Die Scheidung erfolgt unter Berücksichtigung des polnischen Rechts, wonach eine Scheidung nur bei Vorliegen von Verschulden eines Ehegatten erfolgen soll.

 
2. Das zuständige Gericht

Für den Scheidungsantrag ist das Familiengericht beim Amtsgericht zuständig.

Das Scheidungsverfahren wird bei dem Gericht durchgeführt, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Gibt es keinen solchen gemeinsamen Aufenthaltsort, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte mit gemeinsamem minderjährigem Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Gibt es keine minderjährigen Kinder, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder einer der Ehegatten dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Leben die Ehegatten an anderen Orten, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner lebt. Lebt der Antragsgegner nicht im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller lebt.