Wann kann eine einverständliche Scheidung durchgeführt werden?

1.   wenn die Ehe zerrüttet ist. Die Ehe gilt nach dem Gesetz als zerrüttet, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Getrenntleben setzt voraus, dass getrennt gewirtschaftet, geschlafen und keine Dienstleistung (waschen, kochen, einkaufen) für den anderen erbracht wird, wobei es durchaus möglich ist, das Trennungsjahr innerhalb der gemeinsamen Wohnung zu verbringen. Hierbei müssen jedoch die beiden Lebensbereiche der Ehegatten strikt getrennt werden, was bereits mit dem getrennten Schlafraum anfängt.

 

2.    wenn der andere Ehegatte, der keinen eigenen Anwalt braucht, der Scheidung zustimmt

3.    wenn Regelungen über den Ehegattenunterhalt getroffen wurden 

4.    wenn Regelungen über die Verteilung von Ehewohnung und Hausrat getroffen wurden 

5.    wenn Regelungen über das Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt getroffen wurden, soweit gemeinsame Kinder vorhanden sind.

 

Was versteht sich unter den Regelungen für die einverständliche Scheidung?                                                                                                                  

Einigung über Ehegatten- und Kindesunterhalt

Bei Getrenntleben kann ein Ehegatte vom anderen angemessenen Unterhalt verlangen, sofern er bedürftig und der andere leistungsfähig ist. Sobald das Scheidungsverfahren eingeleitet wird, gehören zum angemessenen Unterhalt auch die Kosten für eine angemessene Altersvorsorge sowie für verminderte Erwerbstätigkeit. 

Der Umfang der Unterhaltspflicht bemisst sich nach den Bedürfnissen der Familie und umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten zur Bedürfnisbefriedigung erforderlich ist.

Der unterhaltspflichtige Ehegatte ist verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt erforderlichen Mittel monatlich im Voraus zur Verfügung zu stellen. 

 

Genaue Einzelheiten zum Ehegatten- und Kindesunterhalt können Sie aus der Düsseldorfer Tabelle unter OLG / Düsseldorfer Tabelle entnehmen.

 

Sorgerecht für eheliche Kinder

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Sorgerecht nach der Scheidung auch weiterhin beiden Elternteilen gemeinsam zustehen.

 

Benutzung der Ehewohnung

Bei einer Trennung kann einer der Ehegatten verlangen, dass ihm die Ehewohnung oder ein Teil zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Wenn Kinder zu betreuen sind, sind deren Belange zu berücksichtigen.

Ist ein Ehegatte ausgezogen und hat binnen sechs Monaten nach seinem Auszug keine ernstliche Absicht zur Rückkehr bekundet, so wird vom Gesetzgeber vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

       

Aufteilung des Hausrats

Der Hausrat wird bei Getrenntleben geteilt. Die einem Ehegatten gehörenden Gegenstände kann er vom anderen herausverlangen. Können sich die Ehegatten nicht einigen, entscheidet das zuständige Gericht. Grundsätzlich erhält derjenige Ehegatte, der die gemeinsamen Kinder betreut, alle hierfür notwendigen Hausratsgegenstände.